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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Produkten

Stand: 01.01.2024

1 EINLEITUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Produkten ("Geschäftsbedingungen") gelten für alle Verträge über Warenlieferungen oder Bereitstellung von Dienstleistungen an die Record Türautomation GmbH, Wuppertal/Deutschland, („Käufer“) ein Unternehmen der ASSA ABLOY AB, Schweden, sofern nicht anderweitig schriftlich durch die Vertragsparteien vereinbart
Bedingungen, die hier verwendet, aber nicht anderweitig definiert werden, haben die Bedeutung, die dem Willen der Record Türautomation GmbH, der der undefinierten und ggf. unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung zugrunde lag, möglichst nahe kommt.

2 LIEFERUNG UND EIGENTUMSÜBERGANG

(a) Der Lieferant liefert die Produkte gemäß FCA Incoterms 2020, sofern in der Bestellung ("Lieferbedingungen") nicht anders vereinbart ist, die. Die Zeit ist für jede Bestellung von entscheidender Bedeutung.

(b) Das Eigentum und das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung eines Produkts gehen gemäß den Lieferbedingungen auf den Käufer über. Die Produkte sind entsprechend den Anweisungen des Käufers angemessen zu verpacken.

(c) Hält der Lieferant einen bestätigten Liefertermin nicht ein, kann der Käufer nach eigenem Ermessen und unbeschadet anderer Rechtsmittel den Lieferanten auffordern
(i) die Lieferung auf Anweisung des Käufers kostenlos zu beschleunigen, und/oder
(ii) den nicht gelieferten Teil der Bestellung kostenlos zu stornieren und/oder
(iii) einen dazugehörigen Lieferantenvertrag gemäß Klausel 15(b)(iii) kündigen.
Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, dem Käufer einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von fünf (5) % des Bestellwerts für jede angefangene Woche des Verzugs zu zahlen, wobei der maximale Gesamtbetrag fünfzig (50) % des Bestellwerts beträgt. Die Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes erfolgt auf Verlangen des Bestellers oder nach Wahl des Bestellers durch Verrechnung mit später vom Lieferanten in Rechnung gestellten Beträgen und schränkt die Geltendmachung anderer Ansprüche des Bestellers nicht ein.

3 BESTELLPROGNOSE

(a) Der Käufer kann dem Lieferanten Bestellprognosen zur Verfügung stellen, in denen der Bedarf des Käufers an den Produkten während des in einem Lieferantenvertrag festgelegten Zeitraums angegeben ist (die "Bestellprognose"). Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, ausreichende Fertigungskapazitäten und Lagerbestände der Produkte vorzuhalten, um den in der Bestellprognose genannten Bedarf zu decken.

(b) Bestellprognosen sind für den Käufer nicht bindend und begründen weder eine Haftung noch eine Verpflichtung des Käufers, Bestellungen für Produkte aufzugeben, noch eine Verpflichtung zum Kauf einer bestimmten Menge der Produkte oder von Teilen oder Materialien, die zur Herstellung der Produkte verwendet werden. Darüber hinaus begründet keine Auftragsprognose eine Haftung des Käufers für die Kosten des Lieferanten für Lagerhaltung usw.

4 KAUFPREIS UND RECHNUNGSSTELLUNG

(a) Der Käufer ist verpflichtet, den jeweiligen Kaufpreis für jedes Produkt zu zahlen, wie er im Lieferantenvertrag festgelegt ist. Der Kaufpreis ist in der im Lieferantenvertrag angegebenen Währung innerhalb von neunzig (90) Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, vorbehaltlich korrekter und vollständiger Rechnungsunterlagen. Die Begleichung einer Rechnung stellt keine Annahme der Produkte dar.

(b) Der Lieferant muss bei jeder Lieferung von Produkten eine Rechnung ausstellen und datieren. Alle Rechnungen müssen sich auf die jeweilige Bestellung beziehen und die vom Käufer geforderten oder anderweitig gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.

(c) Vereinbarte Preise werden für zwölf (12) Monate ab dem Datum eines Lieferantenvertrags festgesetzt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Der federführende Einkäufer und der Lieferant werden nach Treu und Glauben den nach Ablauf der zwölf (12) Monate geltenden Kaufpreis überprüfen und vereinbaren. Der Lieferant wird zu diesem Zweck eine Berechnung nach offenen Büchern vornehmen. Können sich der federführende Käufer und der Lieferant jedoch nicht vor Ablauf der zwölf (12) Monate auf einen neuen Kaufpreis einigen, so kann der Lieferantenvertrag entweder vom federführenden Käufer oder vom Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich gegenüber der anderen Partei gekündigt werden. Während der sechs (6) Monate dauernden Kündigungsfrist gilt weiterhin der zu diesem Zeitpunkt gültige Kaufpreis.

(d) Der Lieferant und der Käufer arbeiten gemeinsam daran, die Gesamtkosten erheblich zu senken. Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesamtausgaben des Käufers für die an den Käufer gelieferten Produkte um mindestens fünf (5) % pro Jahr zu senken.

5 RECHTE AM GEISTIGEN UND GEWERBLICHEN EIGENTUM

(a) Mit Ausnahme des hierin ausdrücklich vorgesehenen Umfangs bleibt jede Partei Eigentümerin ihrer geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte, ohne der anderen Partei irgendwelche Rechte daran zu übertragen, und weder der Lieferant noch ein Dritter erwirbt irgendwelche Rechte, Titel oder Anteile an geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechten eines Unternehmens der ASSA ABLOY-Gruppe.

(b) Ungeachtet des Vorstehenden stehen alle Rechte am geistigen Eigentum an und für die Produkte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Berechnungen, Werkzeuge usw., die vom Käufer zur Verfügung gestellt werden oder vom Lieferanten im Zusammenhang mit einem Lieferantenvertrag geschaffen werden, ausschließlich dem Käufer zu. Der Lieferant hat, soweit erforderlich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Käufer die hier genannten Rechte erhält.

(c) Soweit die Produkte durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind, die dem Lieferanten oder seinen Lizenzgebern gehören, gewährt der Lieferant dem Käufer hiermit eine unbefristete, weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche, voll bezahlte, gebührenfreie Lizenz, einschließlich des Rechts, Unterlizenzen zu erteilen, für alle diese geistigen Eigentumsrechte, um:
(i) die Produkte zu verwenden
(ii) die Produkte in die eigenen Produkte des Käufers zu integrieren;
(iii) die Produkte zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und zu exportieren.

(d) Ohne die Allgemeingültigkeit von Klausel 5(a) einzuschränken und sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, dass er die Marke „ASSA ABLOY“, „Record“ oder eine andere Marke eines Unternehmens der ASSA ABLOY-Gruppe nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Hauptbestellers für irgendwelche Zwecke verwenden darf.

(e) Soweit die Produkte Software ("Software") enthalten, gewährt der Lieferant dem Besteller hiermit auf unbestimmte Zeit (bzw. für die nach geltendem Recht vorgesehene Höchstdauer) eine nicht ausschließliche, gebührenfreie, weltweite, unbeschränkte (auch in Bezug auf die Anzahl der Benutzer) Lizenz an der Software, einschließlich, aber nicht beschränkt auf jede dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung oder Änderung der Software, die für diese Zwecke angemessen ist, gegen eine im Preis der Produkte enthaltene Gebühr für die Zwecke der Installation, des Testens, der Konfiguration, der Inbetriebnahme, des Betriebs, der Nutzung, der Entwicklung, der Modifikation, des Verkaufs, der Wartung, der Anpassung und der Reparatur der Produkte. Der Käufer ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien der Software zu erstellen.

(f) Mindestens während des Zeitraums, in dem der Lieferant im Rahmen eines Lieferantenvertrags die Lieferung von Ersatzteilen für die Produkte zugesagt hat, wird der Lieferant die Software weiterhin pflegen und dem Käufer Lizenzen für die Software im gleichen Format und in der gleichen Version anbieten, wie sie im Rahmen eines Lieferantenvertrags zur Verfügung gestellt werden. Während desselben Zeitraums wird der Lieferant dem Besteller auch alle Updates, die er seinen anderen Kunden für die Produkte anbietet, kostenlos zur Verfügung stellen, einschließlich und ohne Einschränkung aller damit zusammenhängenden Support-, Wartungs- oder Beratungsleistungen. Es wird anerkannt, dass der Käufer das Angebot solcher Aktualisierungen nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen kann, ohne dass dadurch Rechte oder Rechtsbehelfe aus diesem Vertrag eingeschränkt werden.

6 WAREN, WERKZEUGE UND ZEICHNUNGEN DES KÄUFERS

(a) Alle Waren, Werkzeuge und Entwürfe oder sonstiges Eigentum, die dem Lieferanten vom Käufer auf dessen alleinige Kosten zur Verfügung gestellt werden (das "Eigentum des Käufers"), sind und bleiben Eigentum des Käufers und sind auf Verlangen an den Käufer zurückzugeben. Der Lieferant darf das Eigentum des Käufers zu keinem anderen Zweck als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Lieferantenvertrag verwenden.

(b) Der Lieferant wird ohne zusätzliche Kosten für den Käufer das gesamte Eigentum des Käufers in gutem Zustand lagern und instand halten, das Eigentum des Käufers (soweit erforderlich) aufrüsten und das Eigentum des Käufers zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen versichern, solange es sich in der Obhut des Lieferanten befindet.

(c) Der Lieferant hat das Eigentum des Käufers deutlich von seinem eigenen Eigentum getrennt zu halten. Das Eigentum des Käufers ist als Eigentum des Käufers zu kennzeichnen.

(d) Der Käufer hat das Recht, das Betriebsgelände des Lieferanten jederzeit zu betreten oder sich anderweitig Zutritt zu verschaffen, um das Eigentum des Käufers zu inspizieren und/oder von dort zu entfernen.

7 FERTIGUNG / PRODUKTION

(a) Der Lieferant ist ohne zusätzliche Kosten für den Käufer insbesondere verantwortlich für:
(1) Beschaffung aller Rohstoffe für die Produkte;
(2) Einholung aller erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Lizenzen für die Herstellung der Produkte;
(3) Bereitstellung einer ausreichenden Zahl qualifizierter Mitarbeiter und Arbeitnehmer zur Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Lieferantenvertrag;
(4) Einführung und Aufrechterhaltung wirksamer Verfahren zur Bestands- und Produktionskontrolle in Bezug auf die Produkte; und
(5) Erledigung sonstiger Angelegenheiten, die der Käufer von Zeit zu Zeit vernünftigerweise verlangt.

(b) Der Lieferant darf ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers keine Änderungen an Verfahren, Materialien, Bauteilen, Verpackungen oder Herstellungsorten vornehmen.

8 GEWÄHRLEISTUNG / GARANTIE

8.1 Produktgewährleistung

(a) Der Lieferant sichert hiermit zu und gewährleistet auf einer kontinuierlichen Basis, dass:
(1) er das Recht und die Befugnis hat, einen Lieferantenvertrag abzuschließen und die darin festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen;
(2) alle Produktions- und Liefervorgänge mit größtmöglicher Sorgfalt, termingerecht und hochprofessionell durchgeführt wurden;
(3) das Produkt ist frei von allen Belastungen und sonstigen Eigentums- und Nutzungsbeschränkungen, die das Eigentum an einem Produkt oder das Recht auf ein Produkt gemäß dieser Kaufvereinbarung beeinträchtigen könnten;
(4) die Benutzer-, Installations- und Wartungsdokumentation vollständig, richtig und ausreichend für die Verwendung, Installation und Wartung der Produkte ist und den Anforderungen eines Lieferantenvertrags entspricht;
(5) der federführende Käufer, der Käufer und jedes Unternehmen der ASSA ABLOY-Gruppe weiterhin (auch nach Ablauf und Beendigung eines Lieferantenvertrags bzw. einer Bestellung) die in diesem Lieferantenvertrag genannten Rechte an dem Produkt haben, die im Rahmen eines Lieferantenvertrags (oder eines Dokuments oder einer Vereinbarung, die im Rahmen dieses Lieferantenvertrags oder gemäß diesem Lieferantenvertrag geschlossen wurden) gewährt oder übertragen wurden.

(b) Der Lieferant garantiert, dass alle an den Käufer gelieferten Produkte frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, den Spezifikationen (falls vorhanden) entsprechen, frei von Konstruktionsfehlern sind und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind.

(c) Der Lieferant garantiert ferner, dass das Produkt allen geltenden Gesetzen, Vorschriften und Normen entspricht und nicht gegen die Rechte am geistigen Eigentum Dritter verstößt, oder diese verletzt.

(d) Der Lieferant garantiert ferner, dass die Produkte in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen, Vorschriften und Normen hergestellt und geliefert wurden.

(e) Alle Garantien gelten auch nach der Abnahme und Zahlung durch den Käufer gemäß Abschnitt 8.2.

8.2 Gewährleistungsfrist und Rechtsbehelfe

(a) Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten erstreckt sich auf alle Mängel, die innerhalb von vierundzwanzig (24) Monaten nach der Lieferung an den Besteller oder achtzehn (18) Monate nach der Lieferung an die Kunden des Bestellers, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, auftreten oder sich manifestieren. Für vom Lieferanten reparierte und ersetzte Teile gilt eine neue Gewährleistungsfrist entsprechend dem Vorstehenden.

(b) Entspricht ein Produkt nicht einer der in Abschnitt 8.1 genannten Garantien, kann der Käufer vom Lieferanten verlangen, dass er das Produkt auf dessen Risiko und Kosten unverzüglich korrigiert oder ersetzt oder den Kaufpreis erstattet.

(c) Alle Beträge, die der Lieferant dem Käufer gemäß Ziffer 8.2(b) schuldet, sind auf erstes Anfordern des Käufers oder nach Wahl des Käufers durch Verrechnung mit später vom Lieferanten in Rechnung gestellten Beträgen zu zahlen.

(d) Die in Abschnitt 8.2(b) genannten Rechtsbehelfe gelten zusätzlich zu allen anderen gesetzlich vorgesehenen Rechten und Rechtsbehelfen.

(e) Wenn der Lieferant es versäumt, ein mangelhaftes Produkt innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder zu ersetzen, kann der Käufer diese Produkte nachbessern oder ersetzen. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Käufer die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

8.3 Serienfehler

Werden während der Gewährleistungsfrist bei mehr als fünf (5) % der in einem beliebigen aufeinanderfolgenden Zeitraum von dreißig (30) Tagen ausgelieferten Produkte/Einheiten Mängel festgestellt ("Serienfehler"), muss der Lieferant auf eigene Kosten kontinuierlich ausreichende Ressourcen einsetzen, um die Ursachen des Serienfehler zu ermitteln und zu beseitigen, aufwenden, um die Ursache(n) des epidemischen Ausfalls zu ermitteln und zu beseitigen, und auf schriftliche Aufforderung des Käufers alle an den Käufer gelieferten Produkte, bei denen die Möglichkeit eines solchen Serienfehlers besteht, ersetzen oder aktualisieren. Dem Käufer sind seine wirtschaftlich angemessenen Kosten im Zusammenhang mit Rückrufaktionen oder damit zusammenhängenden Maßnahmen des Käufers zu erstatten. Wenn dem Käufer nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Meldung eines Serien-fehlers oder innerhalb eines zusätzlichen Zeitraums, den der Käufer je nach Art des Serienfehlers nach eigenem Ermessen festlegen kann, Ersatzprodukte zur Verfügung gestellt werden und/oder ein akzeptabler Plan zur Behebung des Serienfehlers vorgelegt wird, kann der Käufer einen Lieferantenvertrag kündigen, ohne dass der Lieferant für eine solche Kündigung haftet. Im Falle eines Serienfehlers ist der Käufer berechtigt, eine Rückerstattung oder Gutschrift für die betroffenen Produkte zu verlangen (und der Lieferant wird eine solche Rückerstattung oder Gutschrift auf Verlangen des Käufers gewähren). Der Käufer kann auch jede spezifische Bestellung, die sich auf das betroffene Produkt bezieht, stornieren.

8.4 Ersatzteile

(a) Während der Laufzeit eines Lieferantenvertrags und für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren nach Beendigung oder Ablauf dieses Lieferantenvertrags stellt der Lieferant dem Käufer kompatible Ersatzteile für alle Komponenten jedes der Produkte zum Verkauf zur Verfügung. Die Ersatzteile müssen dem Käufer zu Preisen zur Verfügung stehen, die den Preisen entsprechen, die der Lieferant seinen anderen Kunden für solche Ersatzteile anbietet.

(b) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ersatzteile frei von Konstruktions-, Material- und Her-stellungsfehlern sind. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten nach Lieferung.

9 QUALITÄTSSICHERUNG, AUDIT UND EINHALTUNG VON GESETZEN

(a) Der Lieferant muss die anwendbare ISO-Norm-Zertifizierung und/oder andere Qualitätssysteme und -verfahren aufrechterhalten, die von Zeit zu Zeit vereinbart werden können.

(b) Der Lieferant muss das Nachhaltigkeitsprogramm und die Prozesse von ASSA ABLOY in der jeweils gültigen Fassung einhalten.

(c) Der Lieferant ist verpflichtet, den Verhaltenskodex für ASSA ABLOY-Geschäftspartner und das geltende Lieferantenhandbuch in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten, die ihm auf Verlangen des Lieferanten vom Besteller ausgehändigt werden, und die Einhaltung dieser Richtlinien durch alle vom Lieferanten beauftragten Unterauftragnehmer sicherzustellen.

(d) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieses Lieferantenvertrags und des ASSA ABLOY-Verhaltenskodex für Geschäftspartner muss der Lieferant dem Käufer und/oder dem federführenden Käufer und/oder deren Beauftragten und Vertretern nach vorheriger Absprache oder auf andere Weise Zugang zu den Produktionsstätten des Lieferanten und zu den Bereichen seiner Produktionsanlagen und der seiner Unterlieferanten, die mit den Produkten in Zusammenhang stehen, sowie zu seinem Qualitätssicherungssystem gewähren (bzw. ihnen Zugang verschaffen).

(e) Alle Produkte müssen in Übereinstimmung mit (i) allen auf den Käufer oder Lieferanten anwendbaren Gesetzen und Vorschriften, einschließlich aller Gesetze, Verordnungen, Regeln oder restriktiven Maßnahmen zu Wirtschaftssanktionen und Exportkontrolle, und (ii) Import- und Exportbeschränkungen für Materialien und Gegenstände, die von Regierungsbehörden der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinten Nationen oder der Vereinigten Staaten erlassen und durchgesetzt werden ("Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze"), Lizenzierungsvorschriften und allen relevanten Vorschriften und Bestimmungen zu Sicherheit und Umwelt hergestellt und/oder geliefert werden. Dazu gehören auch Vereinbarungen zwischen Spediteuren und Regeln und Vorschriften über den Versand von Gefahrgut. Insbesondere sind die zu liefernden Gegenstände, soweit anwendbar, nach den Bestimmungen und Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung über gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe und Zubereitungen zu kennzeichnen. Der Lieferant kann ausdrücklich aufgefordert werden, andere und/oder zusätzliche Normen und Vorschriften in einer Spezifikation (falls vorhanden) einzuhalten.

(f) Der Lieferant garantiert, sichert zu und verpflichtet sich, dass er jederzeit im Einklang mit Wirtschaftssanktionen und Exportkontrollgesetzen handeln wird und dass weder der Lieferant, noch eines seiner verbundenen Unternehmen, noch einer ihrer jeweiligen Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder, soweit dem Lieferanten bekannt, Vertreter oder andere Personen, die im Namen eines der Vorgenannten handeln:
(i) sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer Personen oder Einrichtungen befindet oder befunden hat oder befinden wird, die Sanktionsmaßnahmen nach den Wirtschaftssanktions- und Ausfuhrkontrollgesetzen unterliegen ("gelistete Person");
(ii) keine geschäftlichen Transaktionen oder Aktivitäten unternommen hat oder unternehmen wird, von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie zu einer börsennotierten Person werden;
(iii) direkt oder indirekt Geschäfte oder Aktivitäten mit einer gelisteten Person oder zu deren Gunsten durchgeführt hat oder durchführt oder anderweitig an Geschäften mit einer gelisteten Person beteiligt ist oder anderweitig gegen Wirtschaftssanktionen und Exportkontrollgesetze verstößt;
(iv) sich an einer Transaktion beteiligt hat oder beteiligt, mit der Wirtschaftssanktionen und Ausfuhrkontrollgesetze umgangen, umgangen oder umgangen werden oder mit der eine Umgehung, Umgehung oder Umgehung bezweckt oder bewirkt wird oder mit der versucht wird, diese Gesetze zu verletzen; oder,
(v) gegen Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetze verstoßen hat oder verstoßen hat oder Gegenstand von Ermittlungen oder Untersuchungen von oder im Namen von Regierungs- oder anderen Regulierungsbehörden ist oder war.

(g) Der Lieferant informiert die ASSA ABLOY Company über alle Wirtschaftssanktionen und Exportkontrollgesetze oder -beschränkungen, die für die im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Produkte gelten.

(h) Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die in 9(f) und (g) genannten Zusicherungen und Garantien jederzeit wahr und korrekt bleiben und dass der Lieferant den Käufer so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich benachrichtigen wird, wenn eine Zusicherung oder Garantie zu irgendeinem Zeitpunkt nicht wahr oder korrekt ist.

(i) Der Lieferant wird nach besten Kräften mit dem Käufer zusammenarbeiten, um die Einhaltung von Wirtschaftssanktionen und Exportkontrollgesetzen zu erleichtern, und wird dem Käufer auf Anfrage Kopien aller Unterlagen im Zusammenhang mit der Lieferung des Produkts zur Verfügung stellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, relevante Produktklassifizierungen im Rahmen von Wirtschaftssanktionen und Exportkontrollgesetzen sowie andere relevante handelsbezogene Informationen, wie z. B. Ursprung, Klassifizierung und Wert im Rahmen der Zollgesetze in den relevanten Rechtsordnungen, US-Ursprungsgehalt des gelieferten Produkts und Informationen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Materialien und Unterlieferanten. Der Lieferant stellt auch Informationen und Unterstützung in Bezug auf Lizenzen und Genehmigungen zur Verfügung, die in den jeweiligen Rechtsordnungen erforderlich sind.

(j) Der Lieferant hat vollständige und genaue Aufzeichnungen über alle Maßnahmen zu führen, die von, im Namen oder auf Anweisung des Käufers im Rahmen dieser Vereinbarung ergriffen werden. Der Lieferant wird auch alle Informationen über vermutete Verstöße oder Umgehungen von Wirtschaftssanktionen und Exportkontrollgesetzen in Bezug auf die Produkte zur Verfügung stellen.

(k) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Vertrages ist der Käufer nicht verpflichtet, eine Zahlung zu leisten oder eine andere Maßnahme im Rahmen dieses Vertrages zu ergreifen, wenn er in gutem Glauben davon ausgeht, dass eine solche Maßnahme eine Verletzung, einen Beitrag zu einer Verletzung oder eine Umgehung von Wirtschaftssanktions- und Exportkontrollgesetzen darstellen könnte oder dass die bereitgestellten Mittel einer gelisteten Person zur Verfügung gestellt werden könnten.

(l) Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass alle Produkte, soweit zutreffend, vollständig mit der Richtlinie 2015/863/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ("RoHS3"), zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EG ("RoHS2"), in der von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzten Fassung, oder mit anderen, mit RoHS3 und RoHS2 vergleichbaren Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung, die für den Käufer akzeptabel sind, übereinstimmen, mit Ausnahme von relevanten Ausnahmen, sofern diese zutreffen, und die dem Käufer vom Lieferanten schriftlich mitge-teilt werden. Nicht konforme Produkte können vom Käufer zurückgewiesen und auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückgeschickt werden. Der Lieferant stellt dem Käufer auf dessen Verlangen Aufzeichnungen über seine Konformität mit RoHS2 und RoHS3 zur Verfügung, einschließlich einer Konformitätserklärung.

(m) Soweit die Produkte oder einer der in den Produkten enthaltenen Stoffe in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe oder in den Anwendungsbereich entsprechender Vorschriften in anderen Rechtsordnungen fallen, die mit dem federführenden Einkäufer vereinbart wurden ("REACH") der Lieferant garantiert und sichert zu, dass die Produkte und/oder die Stoffe, die als Rohstoffe für die Herstellung der Produkte verwendet werden, den Anforderungen der REACH-Verordnung entsprechen, und der Lieferant sichert ferner zu, dass die Produkte oder die in den Produkten enthaltenen Stoffe, soweit dies gemäß der REACH-Verordnung erforderlich ist, rechtzeitig (vor-)registriert werden und für die Verwendung(en) des Käufers (vor-)registriert bleiben, so dass der Käufer stets als nachgeschalteter Anwender im Sinne der REACH-Verordnung angesehen wird. Soweit die Produkte oder einer der in den Produkten enthaltenen Stoffe eine Zulassung gemäß REACH erfordern, stellt der Lieferant sicher, dass eine Zulassung rechtzeitig eingeholt und aufrechterhalten wird. Auf Anfrage des Käufers stellt der Lieferant dem Käufer unverzüglich eine schriftliche Bestätigung der Vorregistrierung oder gegebenenfalls der Registrierung oder Zulassung der in den an den Käufer verkauften oder zu verkaufenden Produkten enthaltenen Stoffe zur Verfügung. Der Lieferant bleibt für alle Informationen verantwortlich, die er im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der an den Käufer verkauften oder zu verkaufenden Produkte mit REACH bereitstellt. Nicht konforme Produkte können vom Käufer zurückgewiesen und auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückgeschickt werden.

(n) Der Lieferant stellt alle Informationen zur Verfügung, die der Käufer benötigt, um die geltenden Ausfuhrkontrollgesetze, einschließlich der Wiederausfuhr, von Produkten oder Software, Daten oder Technologie, die im Zusammenhang mit Produkten geliefert werden, einzuhalten. Zu diesen Informationen gehören unter anderem: (i) die einschlägigen Exportkontroll-Klassifizierungsnummern in den jeweiligen Rechtsordnungen und (ii) die Ursprungs- und Zollklassifizierungscodes der Produkte. Erklärungen zur Konformität mit RoSH2, RoHS3 und REACH sind dem Käufer auf Anfrage innerhalb von zehn (10) Werktagen zu übermitteln.

(o) Der Lieferant hat den Käufer schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Produkt oder ein Teil eines Produkts, das der Lieferant dem Käufer liefert, ein Material enthält, das von Zeit zu Zeit als "Konfliktmineral" im Sinne des United States Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act oder einer ähnlichen, von Zeit zu Zeit geltenden Gesetzgebung bezeichnet wird. Das Fehlen einer solchen schriftlichen Bestätigung stellt eine Zusicherung des Lieferanten dar, dass keine Konfliktmineralien in einem Produkt oder einem Teil eines Produkts verwendet werden.

10 PRODUKTHAFTUNG

Der Lieferant ist für alle von ihm hergestellten Produkte verantwortlich und muss während der Laufzeit eines Lieferantenvertrags und während der Gewährleistungsfrist ausreichende und angemessene Versicherungen für die Produkte abschließen und aufrechterhalten, wie in Klausel 12 weiter unten dargelegt.

11 SCHADENERSATZ UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

11.1 Allgemeine Entschädigungsleistungen

Ungeachtet aller anderen Rechte, die dem Hauptkäufer oder dem Käufer nach diesem Lieferantenvertrag oder nach geltendem Recht zustehen, aber vorbehaltlich der in nachstehender Klausel 11.3 genannten Einschränkungen, hat der Lieferant den Hauptkäufer und den Käufer zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten gegenüber Ansprüchen Dritter sowie gegenüber Kosten, Schäden, Haftungen, Verlusten oder Ausgaben, die dem Hauptkäufer und/oder dem Käufer infolge von Fahrlässigkeit oder Verletzung der Garantie oder Zusicherung des Lieferanten oder sonstiger Versäumnisse im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Lieferantenvertrag entstehen. Dies schließt ohne Einschränkung den Ersatz von Kosten, Aufwendungen, Verlusten oder Schäden ein, die einem Käufer im Zusammenhang mit einem Produktrückruf entstehen, den der Käufer vernünftigerweise durchführt, weil der Lieferant die Produkte nicht gemäß diesem Lieferantenvertrag geliefert hat oder die anderweitig als fehlerhaft gelten

11.2 Entschädigung für Rechte an geistigem Eigentum

Der Lieferant verteidigt, entschädigt und hält den federführenden Käufer, den Käufer und jedes Unternehmen der ASSA ABLOY-Gruppe (je nach Fall) schadlos gegen alle entstandenen Kosten, Schäden, Verbindlichkeiten, Verluste oder Ausgaben, ob direkt oder indirekt, die aus oder im Zusammenhang mit Klagen, Ansprüchen oder Forderungen gegen den federführenden Käufer entstehen, gegen den Hauptkäufer, den Käufer oder die ASSA AB-LOY-Gruppengesellschaft von einem Dritten erhoben werden, der behauptet, dass der Besitz, die Verwendung oder der Verkauf der Produkte durch den Hauptkäufer, den Käufer oder die ASSA ABLOY-Gruppengesellschaft (oder deren Subunternehmer oder Vertreter) eine Verletzung der geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte eines Dritten darstellt.

11.3 Einschränkungen

(a) Mit Ausnahme von Ansprüchen, die sich aus den Ziffern 11.2 und 16 ergeben, haftet keine Partei aus einem Lieferantenvertrag für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Folgeschäden jeglicher Art. Direkte Schäden oder Verluste, die einem Unternehmen der ASSA ABLOY-Gruppe infolge eines Lieferantenvertrags entstehen, gelten jedoch als direkte Schäden und erstattungsfähige Verluste des Käufers.

(b) Ungeachtet des Vorstehenden schließt keine Bestimmung eines Lieferantenvertrags die Haftung einer Partei für grobe Fahrlässigkeit, Betrug, Vorsatz, Tod oder Körperverletzung aus oder beschränkt sie. Ein Verstoß gegen die Datenverarbeitungsvereinbarung und die geltenden Datenschutzgesetze durch den Lieferanten gilt stets als grobe Fahrlässigkeit.

12 VERSICHERUNG

Der Lieferant unterhält eine umfassende Betriebshaftpflichtversicherung (einschließlich Produkthaftung, Haftung für Sach- und Personenschäden und jede andere vom Käufer verlangte Haftung) für Ansprüche wegen Körperverletzung, einschließlich Tod, und alle anderen Schäden, die sich aus der Verwendung der Waren oder Dienstleistungen oder aus Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten im Rahmen des Vertrags ergeben können. Diese Versicherungspolicen werden bei entsprechend zugelassenen und finanziell verantwortlichen Versicherern abgeschlossen. Der Lieferant informiert den Käufer über jede Kündigung oder Verringerung des Versicherungsschutzes mit einer Frist von mindestens 30 Tagen im Voraus schriftlich. Auf Verlangen des Bestellers sind dem Besteller Versicherungsbescheinigungen vorzulegen, aus denen die erforderliche Deckung, die Deckungssummen und die Versicherungspolicen hervorgehen.

13 DATENSCHUTZ UND CYBERSICHERHEIT

(a) Soweit der Lieferant im Rahmen dieses Lieferantenvertrags personenbezogene Daten im Auftrag des federführenden Käufers, des Käufers und/oder eines Unternehmens der ASSA ABLOY-Gruppe verarbeitet, gilt das, was in der Vereinbarung über den Datenverarbeiter festgelegt ist.

(b) Der Lieferant muss ein umfassendes Informationssicherheitsprogramm, Kontrollen der Cybersicherheit und des Datenschutzes, Richtlinien und Verfahren, einschließlich Aufsicht, Zugangskontrollen, Verschlüsselung, technologischer und physischer Schutzmaßnahmen in Übereinstimmung mit den besten Industriestandards und den Richtlinien und Anforderungen der ASSA ABLOY-Gruppe unterhalten, die dazu bestimmt sind, Schutz vor und Verhinderung von Verletzung, Zerstörung, Verlust, unbefugter Verteilung, Verwendung, Zugriff, Deaktivierung, Unterschlagung oder Änderung oder sonstiger Beeinträchtigung oder Missbrauch von oder in Bezug auf ein informationstechnisches System oder Daten der ASSA ABLOY-Gruppe, einschließlich, aber nicht beschränkt auf personenbezogene Daten, zu bieten. Das Informationssicherheitsprogramm des Lieferanten muss Pläne für die Geschäftskontinuität und die Wiederherstellung im Katastrophenfall enthalten, die den besten Industriestandards entsprechen. Der Hauptbesteller und/oder der Käufer, seine Prüfer und Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die für die Bereitstellung der Produkte verwendeten Systeme des Lieferanten zu prüfen, um gesetzliche oder behördliche Anforderungen zu erfüllen. Dieses Recht auf Prüfung gilt auch für alle Drittanbieter, die der Lieferant für die Bereitstellung der Produkte einsetzt.

14 HÖHERE GEWALT

(a) Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Erfüllung aufgrund von Umständen oder Ereignissen, die von der betreffenden Partei nach vernünftigem Ermessen nicht abgewendet oder kontrolliert werden können, jedoch mit Ausnahme von Stromknappheit und Stromausfällen ("Höhere Gewalt"), und die die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Lieferantenvertrag erheblich beeinträchtigen.

(b) Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, so werden die von der höheren Gewalt betroffenen vertraglichen Verpflichtungen einer Partei und die Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen ohne Vertragsstrafe um den Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Partei durch das Ereignis höherer Gewalt eingeschränkt ist, vorausgesetzt, die betreffende Partei hat (i) die andere Partei unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer und das Ausmaß der Störung der Dienste informiert und (ii) alle angemessenen Anstrengungen unternommen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu mildern.

(c) Dauert die höhere Gewalt voraussichtlich länger als zwei (2) Wochen oder ist der Lieferant nicht in der Lage, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten, so kann der federführende Käufer oder der Käufer die betreffende Bestellung sowie alle anderen von der höheren Gewalt betroffenen Bestellungen, die noch nicht geliefert wurden, mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Schadenersatz infolge einer solchen Kündigung.

15 KÜNDIGUNG

(a) Sofern in einem Lieferantenvertrag nichts anderes festgelegt ist, kann dieser Lieferantenvertrag vom federführenden Einkäufer jederzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten und vom Lieferanten mit einer Frist von sechs (6) Monaten gekündigt werden (ganz oder teilweise). Angenommene und ausstehende Bestellungen bleiben von der Kündigung unberührt, es sei denn, sie werden wie folgt gekündigt.

(b) Der federführende Käufer kann einen Lieferantenvertrag (einschließlich aller Bestellungen) und der federführende Käufer oder der Käufer kann eine Bestellung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:
(1) der Lieferant eine wesentliche Verpflichtung oder Leistung aus diesem Lieferantenvertrag oder einer Bestellung verletzt und diese Verletzung, sofern sie behebbar ist, nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Benachrichtigung des federführenden Käufers oder des Käufers durch den Lieferanten behebt; oder
(2) der Lieferant die Produkte wiederholt nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Lieferantenvertrags oder einer Bestellung liefert; oder
(3) der Lieferant wiederholt einen bestätigten Liefertermin nicht einhält; oder
(4) der Lieferant seine Geschäftstätigkeit oder im Wesentlichen seine gesamte Geschäftstätigkeit einstellt; oder
(5) der Lieferant einen Antrag auf freiwillige oder unfreiwillige Insolvenz stellt oder gegen ihn ein solcher Antrag gestellt wurde, er generell nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, er eine Generalabtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt oder anstrebt, die Bestellung eines Treuhänders, Konkursverwalters oder Verwalters für einen wesentlichen Teil seines Eigentums oder seiner Geschäftstätigkeit beantragt oder ihr zustimmt oder er zahlungsunfähig wird; oder
(6) der Lieferant gegen den Verhaltenskodex für ASSA ABLOY-Geschäftspartner und/oder Klausel 13(b) und/oder die Datenverarbeitungsvereinbarung verstößt; oder
(7) der Lieferant oder seine Eigentümer, Direktoren oder leitenden Angestellten zu einer gelisteten Person werden, oder wenn der Lieferant gegen geltende Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstößt, oder wenn die Fähigkeit einer Partei, eine Verpflichtung aus diesem Lieferantenvertrag oder einer Bestellung zu erfüllen, durch die Verhängung von Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften wesentlich beeinträchtigt wird, oder wenn die fortgesetzte Erfüllung einer Verpflichtung aus diesem Lieferantenvertrag oder einer Bestellung durch eine Partei ein wesentliches Risiko darstellt, die Partei Sanktionen oder Sekundärsanktionen auszusetzen; oder
(8) ein Kontrollwechsel beim Lieferanten eintritt, bei dem fünfzig Prozent (50 %) oder mehr des Aktienbesitzes des Lieferanten in den Besitz einer Person oder einer Gruppe von gemeinsam handelnden Personen übergehen oder anderweitig von einer Person oder einer Gruppe von gemeinsam handelnden Personen kontrolliert werden (wobei es sich nicht um die Personen handelt, die diese Aktien zum Zeitpunkt dieses Lieferantenvertrags halten oder diese Kontrolle ausüben).

(c) Der Lieferant kann einen Lieferantenvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn (i) der federführende Käufer gegen eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Lieferantenvertrag verstößt, die, sofern sie behebbar ist, nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Benachrichtigung des federführenden Käufers durch den Lieferanten behoben wird, oder (ii) der federführende Käufer einen Antrag auf freiwilligen oder unfreiwilligen Konkurs stellt oder gegen ihn gestellt hat, (ii) der federführende Käufer einen Antrag auf freiwillige oder unfreiwillige Insolvenz stellt oder gestellt hat, generell nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, eine allgemeine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt oder anstrebt, die Ernennung eines Treuhänders, Konkursverwalters oder Verwalters für einen wesentlichen Teil seines Eigentums oder Geschäfts beantragt oder ihr zustimmt oder insolvent wird. Der Lieferant kann einen Auftrag kündigen, wenn einer der unter (i) und (ii) genannten Umstände in Bezug auf den Käufer eintritt.

16 VERTRAULICHKEIT

(a) Jede Partei verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen der anderen Partei preiszugeben und diese Informationen nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen und zur Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Lieferantenvertrags zu verwenden. "Vertrauliche Informationen" sind alle nicht öffentlichen oder geschützten Informationen, die von einer Partei dieses Lieferantenvertrags als vertraulich behandelt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle finanziellen, technischen, Marketing-, kommerziellen, rechtlichen, Produktionsdaten oder sonstigen Informationen jeglicher Art, unabhängig davon, ob diese Informationen der anderen Partei im Rahmen eines Lieferantenvertrags schriftlich, mündlich oder in anderer Form offengelegt wurden oder werden.

(b) Ungeachtet des Vorstehenden umfasst der Begriff "vertrauliche Informationen" keine Informationen, von denen die Partei, die die Informationen erhält, durch dokumentierte Beweise eindeutig nachweisen kann, dass sie (i) zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung öffentlich zugänglich waren; (ii) nach ihrer Offenlegung veröffentlicht wurden oder auf andere Weise ohne Verschulden oder Verstoß der empfangenden Partei Teil der Öffentlichkeit geworden sind; (iii) der empfangenden Partei vor der Offenlegung bekannt war, ohne dass sie sich gegenüber einem Dritten verpflichtet hätte, diese Informationen vertraulich zu behandeln; (iv) ihr von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurde, der rechtmäßig berechtigt war, ihr diese Informationen offenzulegen, und der von diesem Dritten offengelegt wurde, ohne dass die empfangende Partei verpflichtet gewesen wäre, diese Informationen vertraulich zu behandeln; oder (v) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurde, ohne dass sie die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verwendet hätte.

(c) Jede Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen offen zu legen, wenn ein Gericht oder eine andere staatliche Stelle, die für die jeweiligen Parteien oder einen Lieferantenvertrag zuständig ist, dies anordnet, oder wenn eine solche Offenlegung anderweitig gesetzlich oder durch verbindlich geltende Börsenregeln vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, die Partei benachrichtigt zunächst, soweit möglich, die andere Partei von der geforderten Offenlegung und unternimmt angemessene Anstrengungen, um den Schaden, der der anderen Partei durch eine solche Offenlegung entsteht, zu verringern.

(d) Jede Partei stellt sicher, dass alle Personen, denen die empfangende Partei Zugang zu vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei gewährt, die in diesen Bedingungen dargelegten Vertraulichkeitsanforderungen einhalten. Die empfangende Partei ist für jede Verletzung dieser Vertraulichkeitsanforderungen durch diese Personen verantwortlich.

(e) Der Lieferant ist verpflichtet, bei Beendigung eines Lieferantenvertrags oder auf schriftliche Aufforderung des Käufers oder des federführenden Käufers unverzüglich die Nutzung einzustellen und alle Unterlagen und Daten, die vertrauliche Informationen enthalten, an den Käufer oder den federführenden Käufer zurückzugeben oder zu vernichten.

(f) Der Lieferant legt dem Käufer oder dem federführenden Käufer so bald wie möglich eine schriftliche Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass er alle Unterlagen und sonstigen Gegenstände vernichtet oder an den Käufer oder den federführenden Käufer zurückgegeben und alle in Klausel 16 Buchstabe e genannten Handlungen vorgenommen hat.

(g) Die Verpflichtungen in dieser Klausel 16 gelten für die Dauer eines Lieferantenvertrags und für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren danach.

17 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

17.1 Abtretung

Der Lieferant darf einen Lieferantenvertrag nicht abtreten oder seine Verpflichtungen hierunter an Dritte übertragen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Hauptkäufers. Der Käufer oder federführende Käufer ist berechtigt, einen Lieferantenvertrag oder Teile davon an ein anderes Unternehmen der ASSA ABLOY-Gruppe zu übertragen, und ein Käufer ist berechtigt, jede Bestellung (an der er beteiligt ist) an ein anderes Unternehmen der ASSA ABLOY-Gruppe zu übertragen.

17.2 Unterauftragsvergabe

Jegliche Weitervergabe von Unteraufträgen durch den Lieferanten darf nur an solche Unterauftragnehmer erfolgen, die vom Käufer im Voraus schriftlich genehmigt wurden. Eine solche Weitervergabe entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen oder seiner Verantwortung für die so weitervergebenen Verpflichtungen. Der Lieferant haftet daher für die Verpflichtungen oder die Verantwortung des Unterauftragnehmers so, als ob er die Verpflichtungen selbst erfüllt hätte.

17.3 Öffentliche Bekanntmachungen

Alle Pressemitteilungen, öffentlichen Bekanntmachungen oder Public-Relations-Aktivitäten des Lieferanten in Bezug auf diesen Lieferantenvertrag oder die hierin vorgesehenen Transaktionen müssen vom federführenden Käufer vor einer solchen Veröffentlichung oder Bekanntmachung genehmigt werden. Der Lieferant ist jedoch nicht daran gehindert, nach angemessener Rücksprache mit dem federführenden Erwerber solche Informationen offen zu legen, die nach geltendem Recht, Regeln oder Vorschriften (einschließlich geltender Börsenvorschriften) oder nach einer Anordnung eines zuständigen Gerichts erforderlich sind.

17.4 Verrechnung

Der Käufer ist berechtigt, jeden Betrag, den der Lieferant dem Käufer schuldet, mit jedem Betrag zu verrechnen, den der Käufer dem Lieferanten zu irgendeinem Zeitpunkt zu zahlen hat.

17.5 Fortbestehen

Das Erlöschen oder die Beendigung eines Lieferantenvertrags berührt nicht die zum Zeitpunkt des Erlöschens oder der Beendigung aufgelaufenen Rechte und Pflichten einer Partei.

17.6 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung eines Lieferantenvertrags oder dieser Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde ganz oder teilweise für nichtig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Lieferantenvertrags oder dieser Geschäftsbedingungen sowie die übrigen wirksamen Bestimmungen weiterhin gültig. Die Parteien vereinbaren, eine solche unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinsamen Willen der Parteien, der der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung zugrunde lag, möglichst nahe kommt.

17.7 Ungeteilter Vertrag

Diese Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren (schriftlichen oder mündlichen) Vereinbarungen und Absprachen.

17.8 Änderungen

Änderungen oder Ergänzungen eines Lieferantenvertrags bedürfen der Schriftform. Solche Änderungen oder Ergänzungen müssen von den bevollmächtigten Vertretern der Parteien ordnungsgemäß unterzeichnet werden.

17.9 Verzichtserklärungen

Der Verzicht einer Partei auf eines ihrer Rechte aus einem Lieferantenvertrag bedarf der Schriftform und muss von ihr ordnungsgemäß ausgefertigt werden. Ein einzelner oder teilweiser Verzicht auf ein solches Recht oder einen solchen Rechtsbehelf schließt eine andere oder weitere Ausübung dieses oder eines anderen solchen Rechts oder Rechtsbehelfs nicht aus.

17.10 Mitteilungen

Alle Mitteilungen, die im Rahmen eines Lieferantenvertrags an eine Partei gerichtet werden können oder müssen, müssen schriftlich erfolgen und an die in diesem Lieferantenvertrag angegebene Adresse oder an eine andere Adresse, die die Partei der anderen zu diesem Zweck schriftlich mitgeteilt hat, gesendet werden. Mitteilungen können per Post, Kurierdienst, oder E-Mail übermittelt werden. Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß zugestellt (i) am Tag der Übergabe, wenn sie persönlich, per Kurier, oder E-Mail zugestellt werden, und (ii) drei (3) Werktage nach dem Tag, an dem die Mitteilung per Post verschickt wurde, es sei denn, dieser Tag fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag.

17.11 Anzuwendendes Recht

Diese Geschäftsbedingungen und alle Lieferantenverträge unterliegen dem materiellen Recht Deutschlands und sind nach diesem auszulegen.

17.12 Beilegung von Streitigkeiten

(a) Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Lieferantenvertrag oder dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtsinstituts der Stockholmer Handelskammer endgültig entschieden. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (3) Schiedsrichtern zusammen. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Wuppertal, Deutschland, und die Sprache, die im Schiedsverfahren zu verwenden ist, ist Deutsch.

(b) Gibt es mehr als eine Streitigkeit, Meinungsverschiedenheit oder Forderung, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen oder einem Lieferantenvertrag und/oder einem anderen in seinem Rahmen erstellten Dokument ergeben, so werden diese Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Forderungen, sofern das Schiedsgericht dies nicht nach eigenem Ermessen für unangemessen hält, im Rahmen desselben Schiedsverfahrens oder zumindest von denselben Schiedsrichtern entschieden.

(c) Die Informationen über Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen oder einem Lieferantenvertrag ergeben, einschließlich aller Schiedssprüche, sind vertraulich zu behandeln, es sei denn, eine Partei kann diese Informationen offenlegen, wenn dies zur Ausübung ihrer Rechte aus diesen Geschäftsbedingungen oder Lieferantenverträgen, einem Schiedsspruch oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.

(d)    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (CISG) ist auf diese Geschäftsbedingungen und alle Lieferantenverträge nicht anwendbar.


Download: Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Produkten

 

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