Allgemeine Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen der record Türautomation GmbH
Stand: 26.01.2021
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Service-Verträge, nach denen die record Türautomation GmbH -nachfolgend „record“ genannt-, die Verpflichtung übernimmt, Instandhaltungsarbeiten (Sicherheitsüberprüfung / Wartung / Instandsetzung) an beim Auftraggeber vorhandenen Türsystemen auszuführen oder die Inbetriebnahme von record-Türsystemen übernimmt, welche vom Auftraggeber selbst in einem Gebäude montiert wurden.; sie gelten auch für den von record im Rahmen eines solchen Vertrages vorgenommenen Einbau von Ersatzteilen.
1.2 record erbringt Lieferungen und Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.
1.3 Für die in Ziff. 1.1. genannten Vertragsbeziehungen gelten ausschließlich diese Allg. Geschäftsbedingungen der record Türautomation GmbH. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von record ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn record Leistungen gegenüber einem Auftraggeber erbringt, ohne vorher dessen Allg. Geschäftsbedingungen zu widersprechen.
2. Angebotspreise / Zustandekommen des Vertrages / Schriftform / Nebenabreden
2.1 Alle Angebote und Angebots-Preismitteilungen der record sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Ein Service-Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der record beim Auftraggeber oder mit der tatsächlichen Ausführung einer Lieferung / Leistung durch record zustande.
2.3 Mündliche Abreden und Vertragsänderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von record schriftlich bestätigt werden. Techniker und Monteure der record sind nicht befugt rechtsverbindliche Erklärungen für record abzugeben oder entgegen zu nehmen, mit Ausnahme der schriftlichen Abnahme-Erklärung des Auftraggebers oder schriftlicher Mängelrügen des Auftraggebers.
3. Vergütung / Preisanpassung / Zahlungsbedingungen / Zurückbehaltungsrecht
3.1 Die von record nach dem Vertrag erbrachten Leistungen werden, soweit nicht ausdrücklich im Vertrag anders geregelt, nach Aufwand abgerechnet. Zu den im Vertrag ausgewiesenen Leistungs- und Ersatzteilpreisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu zu rechnen.
3.2 Soweit record in längerfristigen Service-Verträgen die Durchführung periodisch wiederkehrender Wartungs- und Überprüfungsarbeiten zu einem festen Einzelpreis pro Türanlage, pro Wartungstermin oder pro Vertragsjahr übernommen hat, gelten diese Preise für die fest vereinbarte Dauer des Vertrages. Jeweils bis 3 Monate vor Ablauf des Vertrages kann record dem Auftraggeber eine Erhöhung seiner Einzelpreise für den Zeitraum mitteilen, zu dem sich der Vertrag nach der Vereinbarung der Parteien verlängert, sofern er nicht gekündigt wird. Innerhalb von 6 Wochen nach Zugang dieser Preisanpassungsmitteilung kann der Auftraggeber record schriftlich mitteilen, dass er nicht bereit ist, den Vertrag zu den höheren Preisen fortzusetzen. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer weiteren Kündigungserklärung seitens einer der Parteien bedarf. Widerspricht der Auftraggeber der Preisanpassungsmitteilung der record nicht gemäß Ziff. 3.2 S.3, so verlängert sich der Vertrag zu den neuen Preisen gemäß der Preisanpassungsmitteilung.
3.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum eingehend auf das in der Rechnung angegebene Konto von record zu erbringen.
3.4 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus einem mit record geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise nicht nach oder tritt in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder stellt er seine Zahlungen ein, so kann record auch im Fall der Stundung oder der Teilzahlungsvereinbarung die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig stellen. In diesem Fall ist record berechtigt, ihre noch nicht erbrachten Leistungen aus sämtlichen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen bis zum Ausgleich des bestehenden Zahlungsrückstands zurück zu halten. Der Auftraggeber kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Stellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe der offenen Forderungen der record abwenden. Bei Service-Verträgen ist record im Falle des Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers berechtigt, die Erbringung künftiger Service-Leistungen aus dem Vertrag, von einer Vorauszahlung des Auftraggebers oder von der Stellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe der record-Forderung für die noch zu erbringenden Service-Leistungen abhängig zu machen.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat record vor Beginn der Leistungen einen seiner Mitarbeiter als verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen.
4.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass record zum vereinbarten bzw. record mitgeteilten Leistungszeitpunkt Zugang zum Leistungsgegenstand hat.
4.3 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die Arbeiten von record Montags - Freitags während der normalen Arbeitszeiten (8:00 Uhr - 17:00 Uhr) durchzuführen.
4.4 Der Auftraggeber hat fristgerecht und auf seine Kosten sicherzustellen, dass alle von ihm zu erbringenden Vorarbeiten und sonstigen bauseitigen Leistungen so rechtzeitig erfolgt sind, dass record seine Arbeiten wie vereinbart termingerecht beginnen und ohne Unterbrechung durchführen kann. Verursacht die Nichterbringung oder die nicht rechtzeitige Erbringung der Vorleistungen des Auftraggebers einen verzögerten Beginn oder eine verzögerte Durchführung der Leistungen von record, so hat der Auftraggeber record alle damit verbundenen Kosten, wie z.B. für Wartezeiten oder zusätzlich erforderliche Reisekosten zu ersetzen.
4.5 Der Auftraggeber hat die in seinem Besitz befindlichen technischen Dokumente (z.B. aktuelle Pläne, Anlagen-Beschreibungen, Tabellen, Anleitungen und das Prüfbuch) die für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten erforderlich sind, bereit zu halten. Die Wiederbeschaffung dieser technischen Dokumente durch record ist kostenpflichtig.
4.6 Dem Auftraggeber obliegt die Bedienung und regelmäßige Unterhaltung der Türsystemanlage gemäß Betriebsanleitung. Er hat Zustandsänderungen zu protokollieren und den record Servicemitarbeitern unaufgefordert mitzuteilen.
5. Leistungs- und Liefertermine
5.1 Leistungs- und Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht deren Verbindlichkeit von record ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
5.2 Auch verbindlich vereinbarte Leistungs- und Liefertermine verschieben sich – auch innerhalb eines Leistungs- und Lieferverzuges – angemessen bei Streik und Aussperrung, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der record liegen; z.B. von record nicht verschuldete Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung oder mangelhafte Lieferung durch Unterlieferanten oder andere von record nicht verschuldete Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird record dem Auftraggeber in wichtigen Fällen unverzüglich anzeigen.
5.3 Der Leistungs- und Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungs- und / oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes oder wenn die technischen und kaufmännischen Fragen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt sind.
6. Leistungsumfang
Maßgeblich für den von record zu erbringenden Leistungsumfang ist der Inhalt des abgeschlossenen Service-Vertrages. Wird die Instandhaltungsleistung im Service-Vertrag nicht näher spezifiziert, so umfasst sie folgende Bereiche:
6.1 Die Sicherheitsüberprüfung umfasst insbesondere:
- das Prüfen der Türsysteme und ihrer Funktionen gemäß DIN 18650 und den Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore BGR 232;
- die Feststellung etwa vorhandener Mängel und Schäden;
- die Beurteilung festgestellter Mängel und Schäden und möglicher Folgen.
6.2 Die Wartung umfasst insbesondere:
- die Ausführung der Wartungsarbeiten gem. Prüfbuch bzw. Herstellerangaben;
- die Reinigung der Antriebskomponenten;
- das Nachstellen (das durch Einstellen mögliche Beseitigen einer Abweichung des Ist-Zustands vom Sollzustand).
6.3 Die Instandsetzung und Um-/Nachrüstung umfasst insbesondere:
- das Ausbessern (Bearbeiten instandzuhaltender Gegenstände) und
- das Austauschen (Ersetzen von defekten oder verschlissenen Teilen)
6.4 Die Inbetriebnahme einer vom Auftraggeber selbst montierten record-Türanlage umfasst die Sicherheitsüberprüfung gemäß Ziff. 6.1. In diesem Fall erfolgt eine Überprüfung der vom Auftraggeber erbrachten Montagearbeiten durch den record-Service nur insoweit, als dies im Rahmen einer Funktionsprüfung nach DIN 18650 vorgesehen ist.
7. Garantie / Gewährleistung
7.1 Garantie
7.1.1 Bei Einbau neuer Komponenten und Ersatzteile im Rahmen eines bestehenden Service-Vertrages gewährt record dem Auftraggeber eine Garantie für mangelfreie Konstruktion und Herstellung der eingebauten Teile in der Weise, dass record innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Einbau solche Teile, die infolge auftretender Mängel unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, nach ihrer Wahl entweder unentgeltlich nachbessert oder neu liefert.
7.1.2 Diese Garantie bezieht sich nicht auf
a) den Ausfall von Komponenten oder Ersatzteilen, die nicht von einem autorisierten record Service-Partner eingebaut wurden, und zwar auch dann nicht, wenn die Inbetriebnahme solcher Komponenten / Anlagen durch den record-Service im Auftrag des Kunden vorgenommen wurde;
b) Verschleißteile wie Laufrollen, Gegenrollen, Gleitstücke, Gestänge, Zahnriemen, Bodenführungen, Endschalter, Microschalter, Akkus, Batteriepacks, Inkrementalgeber, Programmschalter, E-Öffner, Gleitschienen, Magneteinsätze, Relais, Gummizüge, Gummidichtungen, Bürsten, Scharniere, Klammen / Halteclips, Seilrollen und Drahtseilzüge;
c) den Ausfall von Bauteilen, der infolge unsachgemäßer, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch Dritte, unsachgemäßer Bedienung, übermäßiger Beanspruchung oder durch außergewöhnliche chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstanden ist;
d) den Ausfall von Bauteilen, bei denen die record Bedienungs- und/oder Wartungsvorschriften seitens des Auftraggebers nicht beachtet wurden;
e) den Ausfall von Bauteilen an record-Türsystemen, an denen nicht von record autorisierte Firmen Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen haben.
7.1.3 Der Auftraggeber kann record aus dieser Garantie nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Feststellung eines Mangels, aus dem der Auftraggeber Garantieleistungen beansprucht, record unverzüglich schriftlich gemeldet wurde und die Überprüfung und der
Ausbau des defekten Bauteils durch einen autorisierten record Service-Partner erfolgt.
7.1.4 Stellt sich nach Überprüfung durch record das Vorliegen eines Garantiefalls nach diesen Bestimmungen heraus, so führt record nach ihrer Wahl durch eigenes Service-Personal oder durch einen autorisierten record-Service-Partner die Reparatur oder den Austausch des defekten Bauteils durch. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber aus dieser Garantie nicht zu.
7.2 Gesetzliche Gewährleistung
7.2.1 Unberührt von der nach Ziff. 7.1 gewährten Garantie bleiben die dem Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften zustehenden Nacherfüllungsansprüche.
7.2.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers aus den mit record abgeschlossenen Service-Verträgen verjähren in 12 Monaten nach Erbringung der record-Service-Leistung, es sei denn, dass nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine längere Verjährungsfrist besteht.
7.2.3 Der Auftraggeber hat auftretende Mängel, wegen derer er gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend machen will, gegenüber record unverzüglich schriftlich anzuzeigen und record eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. record kann die Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung vornehmen.
7.2.4 Ein Recht zum Rücktritt und zum Schadenersatz steht dem Auftraggeber nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt vor, wenn sie trotz zweier durchgeführter Reparaturen oder Ersatzlieferungsversuche misslingt oder wenn sie unmöglich ist oder wenn sie von record unberechtigterweise verweigert wird oder wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt, von record nicht durchgeführt wird. Im Übrigen gilt für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers Ziff. 8.
8. Schadenersatz
8.1 Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – steht dem Auftraggeber nur aufgrund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Mitarbeiter von record oder ihrer Erfüllungsgehilfen zu. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet record auch für leicht fahrlässiges Verhalten seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Einhaltung für die Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks unentbehrlich sind. Soweit zulässig, ist der zu leistende Schadenersatz auf typischerweise bei Geschäften der abgeschlossenen Art entstehende Schäden begrenzt; unabhängig hiervon haftet record dem Auftraggeber in dem Umfang, in dem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung der record Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung der record liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen“ (AHB) zugrunde.
8.2 Die Begrenzung der Schadenersatzhaftung von record nach Ziff. 8.1 gilt nicht bei einer von record oder deren Erfüllungsgehilfen verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.3 Unberührt von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben Schadenersatzansprüche, die dem Auftraggeber oder Dritten gegenüber record nach dem Produkthaftungsgesetz zustehen.
9. Aufrechnung / Zurückbehaltung
Gegen die Ansprüche von record kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt ist.
10. Unübertragbarkeit der Vertragsrechte
Der Auftraggeber darf seine Rechte aus einem mit record abgeschlossenen Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von record nicht auf Dritte übertragen.
11. Technische Unterlagen und Zeichnungen
An technischen Unterlagen, Zeichnungen und anderen, dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen der record hat record Eigentums und Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an record zurück zu senden.
12. Geltendes Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Wuppertal. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse, ist Wuppertal. record ist berechtigt, wahlweise auch am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
© Rechtsanwälte Fuchs & Seybold: 01.01.2008
record Türautomation GmbH Stand: 26.01.2021
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